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Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Grundgesetz

Holt mal eine halbe Sektflasche aus dem Keller!

Der erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat gesprochen:

Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.

Dies heißt übersetzt, dass die jetzige gesetzliche Regelung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in Deutschland gegen das Grundgesetz verstößt und die bisher gespeicherten Daten „unverzüglich“ gelöscht werden müssen. Dies heißt aber nicht, dass die Vorratsdatenspeicherung komplett gekippt worden ist. Der Gesetzgeber hat nur den Auftrag erhalten ein neues Gesetz zu schaffen, welches diesem Urteil gerecht wird.

Das Urteil und die Pressemitteilung des BVerG sind hier einzusehen: Urteil des ersten Senats und Pressemitteilung

Die sächsischen Piraten begrüßen dieses Urteil, bestätigt es doch, dass das bestehende Gesetz mit heißer Nadel gestrickt war und mit relativ wenig Sachverstand bei allen Beteiligten zu Stande gekommen ist.
Wir danken allen Klägern, es waren in diesem Fall über 34.000 Einzelkläger, die sich zu einer Sammelklage zusammengeschlossen hatten, die es möglich gemacht haben, heute einen kleinen Sieg zu erringen.

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